Förderverein
Grundschule Osann-Monzel e.V.

Förderverein
Grundschule Osann-Monzel e.V.

Die Satzung des Förderverein  Grundschule Osann-Monzel e.V.

 

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Grundschule Osann-Monzel e.V.. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich unter dem Aktenzeichen VR 40909 eingetragen. Die Gemeinnützigkeit wurde unter der Steuernummer 43/658/21876 vom Finanzamt Bernkastel Wittlich anerkannt. 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Osann-Monzel. 

3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. 

 

§ 2 Zweck, Aufgaben 

1. Der Verein fördert unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten der Schule, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag der Schule notwendig sind. 

2. Dazu zählen besonders 

Förderung der Bildung und Erziehung 

Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen 

Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen 

Unterstützung von Schul- und Klassenfahrten 

im Einzelfall können auch Zuwendungen einzelnen Schülerinnen, Schülern oder Gruppen zukommen 

Gestaltung des Außengeländes 

Anschaffung von Spielgeräten 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. 

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

§ 4 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern. 

2. Der Aufnahmeantrag ist formlos schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Eine Ablehnung des Antrages braucht nicht begründet zu werden. 

3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung geeignete Personen als Ehrenmitglieder vorschlagen, die von der Beitragszahlung befreit sind. 

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der vom Mitglied gegenüber dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden kann. 

durch Streichung. Wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es per Vorstandsbeschluss als Mitglied gestrichen werden. 

durch Ausschluss. Begeht ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder schädigt dessen Ansehen, kann der Vorstand seinen Ausschluss beschließen, der dem Mitglied anschließend schriftlich mitgeteilt wird. 

bei Auflösung, Konkurs des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit. 

 

5. im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages. 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

1. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. 

2. Der Jahresbeitrag wird für das jeweilige Geschäftsjahr bis spätestens 15. Oktober per Lastschrift eingezogen. 

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

4. Bei Versäumnis der Mitteilung einer Kontodatenänderung gehen die Kosten der Rückbuchung zu Lasten des Kontoinhabers. 

 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 7 Der Vorstand 

1. Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen: 

Vorsitzende/r 

stellvertretende/r Vorsitzende/r Kassenverwalter/in 

stel!vertretende/r Kassenverwalter/in 

Schiftführer/in 

stellvertretende/r Schriftführer/in 

Beisitzer/innen, die bei Bedarf berufen werden können. 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvollmacht) sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die/der Kassenverwalter/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand im Sinne § 26 BGB vertreten. 

3. Die einzelnen Mitglieder des Gesamtvorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. 

4. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000 € die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich ist. 

5. Aus Praktikabilitätsgründen und zur Nutzung von Online-Banking dürfen die üblichen Bankgeschäfte wie Ein- und Auszahlungen, Überweisungen, Lastschriftverfahren etc. von der/dem Kassenverwalter/in und der/ dem stellvertretenden Kassenverwalter/in einzeln getätigt werden. 

6. Die/der Vorsitzende, bei Verhinderung, die/der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu Vorstandessitzungen schriftlich, telefonisch oder per EMail ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. 

7. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. 

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes. 

Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern. 

 

§ 8 Mitgliederversammlung 

1. Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder durch den Vorstand spätestens zwei Wochen zuvor in Textform (E-Mail, Schreiben, Briefpost oder Amtsblatt) unter Angaben der Tagesordnung eingeladen. Die Mitgliederversammlung soll jährlich zu Beginn des Schuljahres einberufen werden. 

2. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitz geleitet, im Verhinderungsfall von der Vertretung. 

4. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Diese benötigen eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. 

5. Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl beantragt, muss die Abstimmung geheim erfolgen. 

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann. 

7. Der Mitgliederversammlung obliegen: 

die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen 

die Entlastung des Vorstands die Wahl des neuen Vorstands 

die Wahl von zwei Personen für die Kassenprüfung 

die Bestätigung vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages 

die Beratung über die geplante Verwendung der Mittel 

die Entscheidung über eingereichte Anträge, die den Wert von 1.000 € überschreiten 

die Änderung der Satzung 

die Auflösung des Vereins 

8. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist. 

 

§ 9 Kassenprüfer 

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. 

 

 

2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Kasse des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kasse einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechtlicher Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen. 

3. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten. 

 

§ 10 Mittelverwendung 

1. Bei der Bewilligung von Ausgaben ist besonders darauf zu achten, dass die dafür getätigten Anschaffungen möglichst vielen Schülerinnen und Schülern im Laufe ihrer Schulzeit zugutekommen. 

2. Anträge auf Zuwendungen müssen in schriftlicher Form beim Vorstand gestellt werden. 

3. Antragsberechtigt sind neben allen Vereinsmitgliedern die Schulleitung, die Lehrer und der Elternbeirat der Grundschule Osann-Monzel. 

4. Ausgabenbeschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 

5. Der Vorstand kann über Anträge im Einzelwert von bis zu 1.000 € befinden. Die Mitgliederversammlung ist auf der nächsten Sitzung über die beschlossenen Angabe n zu unterrichten. 

6. Alle Ausgabenbeschlüsse müssen in einem Protokoll festgehalten werden. Eine Kopie dieses Protokolls ist den jeweiligen Abrechnungsunterlagen beizufügen. 

7. Die Ausgaben des Vorstandes zur Erledigung der satzungsmäßigen Aufgaben für Porto, Papier, Vervielfältigungen und Drucksachen werden gegen Beleg aus den Mitteln des Vereins erstattet. 

 

§ 11 Satzungsänderungen 

1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist. 

2. Eine Satzungsänderung bedarf einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die das Finanzamt vorschreibt, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. 

 

§ 12 Auflösung 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlossen werden. 

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit dem Zweck der Förderung der Bildung, pädagogischen Begleitung und Erziehung. 

 

§ 13 Haftung 

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Sach- oder Personenschäden, die bei der Ausführung von Tätigkeiten entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sind